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1) Wie schütze ich meinen Band- oder DJ-Namen?
Für Künstler- und Bandnamen bestehen nach deutschem Recht verschiedene Schutzmöglichkeiten.
- Zivilrechtlicher Namensschutz des BGB
Der zivilrechtliche Namensschutz entsteht, ohne dass eine Eintragung in ein Register erfolgen muss (§ 12 BGB). Namen dienen der sprachlichen Kennzeichnung zur Unterscheidung von anderen. Sie sind somit Ausdruck der Individualität und dienen der Identifikation des Namensträgers. Diesem Schutz unterliegt auch der DJ- oder Bandnamen.
Voraussetzung für die Entstehung des Namensrechts ist jedoch grundsätzlich, dass der Name Unterscheidungskraft besitzt. Diese fehlt in der Regel bei Gattungsbezeichnungen, Umgangssprache oder geografischen Bezeichnungen, es sei denn, die Bezeichnung hat Verkehrsgeltung erlangt.
- Unternehmenskennzeichen
Neben dem zivilrechtlichen Namensschutz kann ein Gruppenname auch als Unternehmenskennzeichen gemäß §§ 5, 15 Markengesetz Schutz genießen. Auch für die Entstehung dieses Schutzrechts ist eine Eintragung nicht erforderlich.
Producer und Bands, die Platten veröffentlichen und verkaufen, nehmen am Geschäftsleben teil und sind wie ein wirtschaftliches Unternehmen zu betrachten. Der Schutz der Unternehmenskennzeichen unterliegt im Wesentlichen den gleichen Voraussetzungen wie der zivilrechtlichen Namensschutzes.
- Markenschutz
Anders als die bisher erläuterten Rechte entsteht der Markenschutz in der Regel durch Eintragung in das beim Deutschen Patentamt ( dpma.de ) geführte Markenregister. Nach der Eintragung wird die Marke mit dem Zusatz ® abgebildet. Als Marke schutzfähig sind nach dem Markengesetz sowohl der Bandname als auch das Bandlogo.
Die Eintragung erfolgt nach entsprechender Anmeldung beim Patentamt. Der Markenschutz bezieht sich nicht auf die Personen oder das Unternehmen, sondern bezeichnet ganz konkret die Waren und Dienstleistungen, die ein Unternehmen am Markt anbietet. Hierzu hat das Patentamt sog. Klassen entwickelt. Eine Band bietet als Waren im Regelfall Tonträger, Druckerzeugnisse und eventuell auch Bekleidungsstücke an. Die typische Band-Dienstleistung ist als musikalische Unterhaltung zu qualifizieren.
Die Eintragung des Bandnamens als Marke kann das Deutsche Patentamt aus verschiedenen Gründen ablehnen. Insbesondere weil die Unterscheidungskraft fehlt (s.o.).
Der Vorteil der Markeneintragung gegenüber den oben bezeichneten Schutzmöglichkeiten liegt in der mit der Eintragung verbundenen Sicherheit. Bei späteren Streitigkeiten über Namensrechte muss der Inhaber einer eingetragenen Marke keine Nachweise über die tatsächliche Verbreitung, die Bekanntheit oder die regionale Ausdehnung der Benutzung des Namens führen.
Zu bedenken ist auch, dass nicht eingetragene Schutzrechte an Namen regelmäßig nur solange gelten, wie die Namen benutzt werden. Nach einer längeren "krativen" Pause kann es daher unter Umständen zu Problemen kommen.
Ein urheberrechtlicher Schutz des Band- oder Künstlernamens ist übrigens nicht möglich. Der Name an sich stellt kein Werk im Sinne des Urheberrechts dar.
2) Wie schütze ich meinen Track / Song?
Zunächst sei gesagt, dass das Urheberrecht unmittelbar durch Schaffung des Werkes entsteht. Eine Anmeldung ist nicht notwendig. Sobald ein Werk vom Urheber geschaffen wurde und für menschliche Sinne wahrnehmbar gemacht worden ist, genießt es den Schutz des Urheberrechts.
In der Praxis geht es jedoch dann um die Beweisfrage. Der einzig sichere Schutz ist die Hinterlegung des Werkes bei einem Notar oder Rechtsanwalt zum Nachweis der Priorität des geistigen Schaffens.
Da es in Deutschland keine öffentliche Stelle zur Registrierung von Urheber- oder Leistungsschutzrechten gibt, bleibt zum Nachweis eigener Leistungen nur der Weg über die Hinterlegung. Eine CD mit den entsprechenden Daten wird zusammen mit einem Beiblatt, das die Beteiligung einzelner Autoren und Musiker an Komposition und Aufnahme festhält, in einem Umschlag verschlossen aufbewahrt.
Die Anmeldung bei der GEMA hat übrigens keine Bedeutung. Sie stellt keine Sicherung des Urheberrechts dar.
Von der traditionellen Methode, die CD einfach per Post in einem selbstadressierten Umschlag an sich selbst zu schicken, ist abzuraten. Sie bietet, wegen der Manipulationsmöglichkeiten, keine hinreichende Sicherheit.
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